Gut zu wissen:
VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER KOMMISSION
vom 20. Januar 2009
zur Zusammensetzung
und Kennzeichnung
von Lebensmitteln,
die für Menschen mit einer
Glutenunverträglichkeit geeignet sind:
Weisen Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher
einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg (= 20 ppm) auf,
können sie mit der Bezeichnung „glutenfrei“ versehen werden.
Welche Lebensmittel sind von Natur aus glutenfrei und können unbedenklich gegessen werden?
In unverarbeitetem Zustand sind die folgenden Lebensmittel glutenfrei:
- Obst und Gemüsesorten
- Kartoffeln, Salate
- Milch, Naturjogurt
- Buttermilch, Quark
- Butter, Frischkäse natur
- Naturkäse
- Pflanzenöle
- Fleisch
- Fisch und Meeresfrüchte
- Zucker
- Honig, Konfitüre, Marmelade, Ahornsirup
- Nüsse
- Hülsenfrüchte
- reine Gewürze u. Kräuter
- Eier
Eine reine Konservierung der Produkte wie das Pasteurisieren der Milch, das Tiefkühlen von Obst und Gemüse oder das Trocknen von Kräutern beeinflusst den Glutengehalt nicht.
Glutenfrei sind auch die folgenden Getreide
- Reis, Mais, Wildreis
- Hirse, Buchweizen
- Amaranth, Quinoa
Diese Getreide sollen immer als ganze Körner gekauft werden und vor der Weiterverarbeitung und dem Verzehr durchgesehen werden, ob sie vereinzelte glutenhaltige Körner enthalten.
Glutenfreie Getreide dürfen nie auf einer Getreidemühle gemahlen werden, mit der auch glutenhaltiges Getreide gemahlen wird.
Auch die folgenden vorverarbeiteten Produkte sind glutenfrei.
- Tofu, Sojamilch
- Mozarella in Salzlake
- reine Fruchtsäfte, Wasser
- Wein, Sekt