
Seit dem 25. November 2005 müssen Zutaten, die in Europa häufig Allergien/Unverträglichkeiten auslösen, gekennzeichnet werden. Alle bisher bekannten Ausnahmen(25%-Regel, technologische Hilfsmittel) werden damit hinfällig.
Bis zum 25. November 2005 nach altem Recht hergestellte Produkte dürfen abverkauft werden!
Daraus ergibt sich für einen längeren Zeitraum, dass Produkte mit neuer und alter Kennzeichnung nebeneinander angeboten werden. Insbesondere länger haltbare Produkte(Konserven, Trockenerzeugnisse) können noch auf Jahre hinaus mit alter Kennzeichnung angeboten werden.
Die DZG empfiehlt daher weiterhin die Aufstellung glutenfreier Lebensmittel für den sicheren glutenfreien Einkauf.
Die künftig im Rahmen der “Allergiekennzeichnung” anzugebenden Zutaten sind in der nachfolgenden Liste “Lebensmittel-Kennzeichnung Anlage III”:
Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehördehat folgende Erzeugnisse zunächst bis 2007 von der Allergenkennzeichnungspflicht für Gluten/glutenhaltige Erzeugnisse ausgenommen:
¹: und alle daraus gewonnenen Erzeugnisse, wenn die Allergenität des Ursprungserzeugnisse durch den Produktionsprozess nicht erhöht wird
Die Ausnahmen, ebenso wie die Liste der “allergieauslösenden” Lebensmittel sollen unter Bezug auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden.
Es handelt sich hier um eine für alle EU-Mitgliedsstaaten gültige Rechtsvorschrift. Die Kennzeichnungsvorschrift hat ausschließlich Gültigkeit für abgepackte Waren. Für lose abgegebene Ware wie z.B. Wurst gibt es keine entsprechende Vorschrift.
In einigen Zutatenlisten sind im Zuge der erweiterten Allergenkennzeichnung glutenhaltige Bestandteile genannt. Es handelt sich bei der gewonnenen Zutat z.B. um ein aus Weizen/Weizenderivat gewonnenes Produkt(Glucosesirup). daneben finden Sie Angaben glutenhaltiger Bestandteile z.T. bei fermentierten oder hydrolysierten Produkten. Bei einer Totalhydroolyse werden die glutenhaltigen Eiweißbestandteile vollständig zu Aminisäuren abgebaut. Der Eiweißabbau ist dagegen bei der Fermentation nur unvollständig und es ist nicht auszuschließen, dass im Endprodukt noch zöliakieaktive Eiweiße vorhanden sind.
In allen diesen Fällen ist das Ausfgangsmaterial in runden Klammern hinter der Zutat aufgeführt., z.B. Glucose(Weizen).
Einige Hersteller haben der DZG versichert, dass ihre Produkte glutenfrei sind, trotz der Angabe glutenhaltiger Bestandteile auf der Zutatenliste. Diese Produkte sind in der “Aufstellung glutenfreier Lebensmittel” aufgeführt und besonders gekennzeichnet.