Diätverpflegung: doch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Egal aus welchem Grunde Sie Diät halten müssen:
Der Gesetzgeber schließt den Abzug der Mehrkosten für eine spezielle Ernährung ebenso aus wie der Bundesfinanzhof (BFH).
Dennoch ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Sogar für Zöliakie-Patienten hat der BFH den steuerlichen Abzug der Mehrkosten verweigert (BFH-Urteil III R 48/04 vom 21.6.2007, BStBl. 2007 Teil II, Seite 880). Diese Patienten leiden unter einer Gluten-Unverträglichkeit, die mit Medikamenten nicht zu behandeln ist. Therapeutisch wirksam und sicher ist bisher nur eine teure glutenfreie Ernährung. Nun muss jedoch das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 2 BvR 2164/07 entscheiden, ob das Abzugsverbot rechtens ist.

Steuertipp
Sind Sie aus medizinischen Gründen auf eine spezielle Ernährung angewiesen?
Dann sollten Sie die Kosten hierfür in Ihrer Steuererklärung angeben. Da der Finanzbeamte den Abzug verweigern wird, sollten Sie Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2164/07 das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Die Mehrkosten für eine spezielle Ernährung sind schwer zu belegen. Das gilt insbesondere, wenn nur ein Familienmitglied betroffen ist.
Falls das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber in die Schranken weist, wird es wohl auf Schätzungen hinauslaufen. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes können allerdings noch Jahre ins Land gehen. Deshalb ist folgendes Vorgehen sinnvoll:
Bewahren Sie Belege für sämtliche Nahrungsmittel auf – und zwar für die gesamte Familie. Unseres Erachtens genügt es, wenn Sie die Belege pro Jahr für einen repräsentativen Kalendermonat sammeln.
Anhand der so ermittelten Gesamtlebensmittelkosten und den Statistiken über Lebenshaltungskosten lassen sich dann die gesundheitsbedingten Mehrkosten schätzen.