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Schwerbehinderung und Zöliakie

Eine Behinderung ist in Deutschland nach § 2 Abs. 1 Neuntes Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (kurz SGB IX) wie folgt definiert:

“Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 Prozent gemindert sind. Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz.

Nach SGB IX ist in Deutschland das Versorgungsamt für die Feststellung einer Schwerbehinderung zuständig. Menschen mit der Diagnose Zöliakie können beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen. Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Merkmale fest. Dafür werden die vorliegenden oder angeforderten ärztlichen Unterlagen an den ärztlichen Dienst weitergeleitet. Dieser entscheidet, ob aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Einstufung vorgenommen werden kann oder eine weitere ärztliche Untersuchung erforderlich ist.

Das Formular für den Antrag auf Schwerbehinderung erhalten Sie bei den Versorgungsämtern, Sozialämtern, örtlichen Fürsorgestellen, Stadtverwaltungen und Vertretungen für Schwerbehinderte. Um die Bearbeitungszeit des Antrags auf Schwerbehinderung zu verkürzen, sollten Sie dem Antrag alle Ihnen vorliegenden Arztberichte, Röntgenbilder, Befunde und ähnliches beifügen. Gleichzeitig empfehlen wir auf Ihrem Antrag zu bestätigen, dass das Versorgungsamt bei Ihren behandelnden Ärzten oder Krankenhäusern weitere Unterlagen anfordern kann, soweit diese Ihrer Einstufung dienen. Dazu unterschreiben Sie die dem Antrag beigefügten Einverständniserklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht Ihrer behandelnden Ärzte. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Entbindung von der Schweigepflicht gelangt Ihrem Arbeitgeber nicht zur Kenntnis. Sie ist nur für die behandelnden Ärzte.

Nach der Bearbeitungszeit, die unterschiedlich lang dauern kann, teilt Ihnen das Versorgungsamt das Ergebnis Ihres Antrages in einem schriftlichen Bescheid mit. In diesem wird bei Anerkennung der Behinderung ein Grad der Behinderung (kurz: GdB) angegeben.

Im Bescheid wird dann bei Anerkennung der Behinderung ein Grad der Behinderung angegeben. Dieser variiert je nach Schwere zwischen 20 und 100 und ist in Zehnerwerten gestaffelt. Einzelne Erkrankungen werden hierbei nicht addiert sondern in ihrer Gesamtheit bewertet.
Zum Beispiel führt Erkrankung A zu 50, B zu 30. Insgesamt werden aber keine 80, sondern z.B. 60 festgestellt.

Ab einem Grad von 50 gilt eine Behinderung als Schwerbehinderung, Das Versorgungsamt stellt dann einen entsprechenden Ausweis aus.
Bei Zöliakie wird ein Grad der Behinderung von 20 anerkannt.